Häufige Fragen
Am besten wenden Sie sich an mich, bevor „das Kind in den Brunnen“ gefallen ist. Je eher Sie mich bei ersten Anzeichen für Unstimmigkeiten einbinden, desto besser kann ich Ihnen weiterhelfen und mögliche Schäden vermeiden. Ich sorge dafür, dass wichtige Fristen gewahrt werden und Ihre Ansprüche somit durchsetzbar bleiben.
Außerdem erhält meist nur ein Rechtsanwalt vollständige Einsicht in behördliche bzw. gerichtliche Akten, deren Inhalt von großer Bedeutung für die Durchsetzung Ihres Anliegens sein kann. Wenden Sie sich als am besten so früh wie möglich an mich und nehmen ganz unkompliziert eine Erstberatung in Anspruch.
Mein Auftrag kommt zustande, sobald Sie mich um Wahrnehmung Ihrer Interessen bitten und ich Ihnen den Auftrag bestätige. Dies kann sowohl mündlich als auch schriftlich z.B. per Brief, Fax oder E-Mail passieren, wobei die schriftliche Beauftragung natürlich die Regel darstellt. Sobald ich daraufhin für Sie tätig werde, entsteht ein gültiges Mandatsverhältnis. Das ist relevant für Sie, da ich ab diesem Moment der anwaltlichen Schweigepflicht unterliege.
Grundsätzlich darf ich einen Auftrag auch ablehnen. Im Fall von Vertretungsverboten (zum Beispiel bei einem Interessenkonflikt) bin ich sogar gesetzlich dazu verpflichtet, das Mandat abzulehnen. Die Mandatsübernahme erfolgt daher zunächst immer unter Vorbehalt, weil ich mögliche Ausschlussgründe oder Interessenkollisionen meist erst nach einem Erstgespräch prüfen kann.
Als Rechtsanwalt bin ich grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern Sie als Mandant oder das Gesetz mich nicht von meiner Verschwiegenheitspflicht befreit. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch über das Mandatsverhältnis hinaus und betrifft alle Informationen, die mir in Ausübung meines Berufes bekannt geworden sind. Dabei spielt es keine Rolle, wie das Wissen erworben wurde. Sie können ihr Anliegen also absolut vertraulich mit mir besprechen.
Damit ich Ihr Anliegen bestmöglich bearbeiten kann, benötige ich alle relevante Informationen zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt. Das umfasst insbesondere Schriftwechsel mit Dritten (Privatpersonen oder Unternehmen / Versicherungen) oder Behörden sowie Bescheide, Beschlüsse, Vorladungen, Protokolle oder andere Dokumente mit Bezug zu Ihrem Anliegen. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung habe, brauche ich die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung, um die Übernahme der Kosten mit der Versicherung zu klären.
Grundsätzlich kann ich Sie in ganz Deutschland vor allen Amts- und Landgerichten oder bei Verhandlungen mit Dritten vertreten. Bei größeren Entfernungen zwischen meinem Kanzleisitz und dem Verhandlungsort kann es jedoch sinnvoll sein, einen am Verhandlungsort ansässigen Rechtsanwalt als Vertreter zu bevollmächtigen. Das würde ich aber natürlich zuvor mit Ihnen abstimmen.
Meine Tätigkeit wird grundsätzlich nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergütet. Ein Vergütungsanspruch entsteht unmittelbar mit Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit. Welche Gebühren voraussichtlich anfallen oder ob eine Vorleistung notwendig ist, können wir gerne beim ersten Beratungsgespräch klären.
Die Höhe meiner Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Geringere Gebühren und Auslagen darf ich nicht vereinbaren, in berechtigten Einzelfällen kann es sein, dass ich höhere Gebühren verlangen muss. Darauf würde ich aber frühzeitig hinweisen.
Grundsätzlich richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert.
Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung gibt es keine gesetzlichen Gebühren. Stattdessen soll sich die außergerichtliche Beratung und die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten nach einer Gebührenvereinbarung richten. Nehmen Sie meine Dienste als Verbraucher in Anspruch, darf ich für diese Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von jeweils höchstens 250 Euro sowie für das Erstberatungsgespräch eine Gebühr in Höhe von höchstens 190 Euro verlangen, wenn keine individuelle Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, weisen Sie mich bitte frühzeitig darauf hin. Sie sollten in diesem Fall lediglich den Namen Ihrer Rechtsschutzversicherung und Ihre Versicherungsscheinnummer mitbringen. Ich kann dann prüfen, inwieweit diese Versicherung die Kosten meiner Beauftragung übernimmt. Sie brauchen hierfür nichts weiter zu unternehmen. Ich kläre die Kostenübernahme und Abrechnung direkt mit Ihrer Versicherung.
Falls Sie es wünschen und Ihr Anliegen dafür geeignet ist, können wir das Gespräch auch gerne mittels Videotelefonie führen. Bitte sprechen Sie mich darauf an. In diesem Fall werde ich Ihnen eine Einladung mit dem Termin und einem Link via E-Mail schicken, unter dem Sie sich dann zum genannten Zeitpunkt in die Konferenz einwählen können. Alles was Sie dafür benötigen ist ein internetfähiges Endgerät mit einer Kamera und einem Mikrofon sowie eine bestehende Internetverbindung.